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StuB 15/2019 S. 608

Tätigkeit von Honorarärzten und Pflegekräften

Die Tätigkeit sog. Honorarärzte in Krankenhäusern wird regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit von Pflegekräften als freie Mitarbeiter/innen in Pflegeheimen ( und Urteil vom - B 12 R 6/18 R, Terminberichte Nr. 22/19 und 23/2019).

Praxishinweise

In insgesamt 15 Verfahren hat sich das BSG mit der Tätigkeit der Honorarärzte und der Pflegekräfte befasst. Im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung – nach Ansicht des Senats zu Recht – angenommen. Das Gericht hatte im Vorfeld der Entscheidung Stellungnahmen von Verbänden und Kostenträgern (u...