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„Gelbe Karte“ im Arbeitsverhältnis
Die Bedeutung der Abmahnung
Das Normalarbeitsverhältnis stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Es ist auf unbestimmte Zeit ausgerichtet und kann durch den Arbeitgeber nach Ablauf der sog. Wartezeit (vgl. § 1 KSchG) nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch Kündigung beendet werden. Neben betriebs- und personenbedingten Gründen kommen verhaltensbedingte Gründe als Grundlage für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung in Betracht. Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen; er kann sie zum Anlass für eine (verhaltensbedingte) Kündigung nehmen. Allerdings kommt nicht jede Pflichtverletzung als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit bedarf es – von schweren Verstößen abgesehen – grundsätzlich zunächst einer erfolglosen Abmahnung des pflichtwidrigen Verhaltens: Der „Platzverweis“ bedarf der Vorwarnung in Form der gelben Karte.
I. Rechtliche Grundlagen
Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist gesetzlich nicht normiert. Allerdings finden sich in verschiedenen Gesetzen Regelungen zur Abmahnung, insbesondere im Wettbewerbsrecht (vgl. § 12 UWG). Auch im allgemeinen Zivilrecht, das grundsätzlich auch für das Arbeitsrecht maßgeblich ...