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LG Bremen 21.06.2019 4 O 1796/17, NWB 32/2019 S. 2336

Nachlass | Mündelsichere Anlage in offenem Immobilienfonds

Hat ein Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vor, wenn dieser im Jahr 2005 den Erlös aus dem Verkauf des Hauses langfristig in einen offenen Immobilienfonds investiert, der als solcher zu diesem Zeitpunkt von den Gerichten durchweg als mündelsicher (§§ 1806, 1807 BGB) eingestuft und genehmigt worden ist.

Anmerkung:

Das streitige Investment gehört dabei zwar nicht zu den vom Begriff der „Mündelsicherheit“ umfassten Anlageformen, kann aber auch mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig sein, wenn es nach Lage der Dinge den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft (vgl. § 1811 BGB), mithin als...