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BFH 19.03.2019 VII R 13/18, NWB 32/2019 S. 2334

Energiesteuer | Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe u. a. zu Tierfett verarbeitet werden, kann die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Verwendung des Tierfetts als Heizstoff der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, nicht aber insoweit, als durch eine solche Verwendung andere Erzeugnisse hergestellt werden, die keine Energieerzeugnisse sind. (2) Sog. Kuppelprodukte, die zwangsläufig mit der Herstellung von Energieerzeugnissen anfallen, ohne solche zu sein, bleiben bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung unberücksichtigt.