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NWB EV 8/2019 S. 287
Erbrecht – Verfügungsbefugnis des transmortal bevollmächtigten Vorerben (OLG)
Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein.
Quelle: , NWB JAAAH-23373