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StuB Nr. 15 vom Seite 596

Speiseabgabe in Biergärten

StB Michael Seifert, Troisdorf

Der BFH hat sich mit Beschluss vom - XI B 89/18 NWB GAAAH-16593 (BFH/NV 2019 S. 945 = Kurzinfo StuB 2019 S. 490 NWB AAAAH-20852) zur Anwendung des Regelsteuersatzes bei Speiseabgaben in einem (Bayerischen) Biergarten geäußert.

Die Klägerin betreibt u. a. Fischbratereien in vier Biergärten im Geltungsbereich der Bayerischen Biergartenverordnung vom (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 142), in denen entsprechend der Tradition die Gäste eigene Brotzeiten, d. h. i. d. R. kalte und einfache Speisen, nicht jedoch eigene Getränke, mitbringen dürfen. Die Klägerin verkauft sog. Steckerlfische, die von ihren Mitarbeitern gewürzt und über Holzkohlefeuer gegrillt werden. Die Fische werden den Kunden im Ganzen, nicht filetiert und in Alufolie oder Packpapier verpackt übergeben. An den jeweiligen Fischständen sind nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht; Verzehrvorrichtungen sind dort nicht vorhanden.

Die Klägerin pachtete in den Jahren 2009 bis 2013 (Streitjahre) in den Biergärten jeweils einen festen Standplatz, teilweise vom Eigentümer, der nicht selbst Biergartenbetreiber war, teilweise vom Betreiber des Biergartens. Drei der vier Biergärten warben in den ...