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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 7 vom Seite 15

Urlaubsrecht

Kein Verfall ohne Hinweis des Arbeitgebers

Dr. Henning-Alexander Seel

Das Urlaubsrecht hat in vergangenen Jahren immer wieder den EuGH beschäftigt. Insbesondere die Rechtslage in Deutschland musste aufgrund der Vorgaben des EuGH betreffend die Auslegung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG), der den Jahresurlaub regelt, wiederholt nachjustiert werden. Kürzlich hat sich der EuGH zu der Frage positioniert, ob der Arbeitgeber aktiv darauf hinzuwirken hat, dass Mitarbeiter offene Urlaubstage im Kalenderjahr resp. vor Eintritt des Verfalls tatsächlich in Anspruch nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung inzwischen umgesetzt.

I. Rechtliche Grundlagen

Nach den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind (Art. 7 I). Ferner ist bestimmt, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub (außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Art. 7 II).

In Deutschland sind di...

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