Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG
1. Aufl. 2019
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G. § 8c Abs. 2 KStG und §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG
640Bis zur Einführung des § 8c Abs. 1a KStG enthielt § 8c Abs. 1 KStG keine Sanierungsklausel. Dies war insoweit folgerichtig, als die Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG an die Zuführung neuen Betriebsvermögens anknüpfte und dieses Merkmal in § 8c Abs. 1 KStG weggefallen ist. Jedoch kam bereits vor der Einführung des § 8c Abs. 1a KStG der sog. Sanierungserlass des BMF v. zur Anwendung, der die Regelung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen weitgehend übernommen hat. Die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses ergab sich aus dem .
Nach der Entscheidung des Großen Senats v. verstößt der Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher unwirksam. Auch kann entgegen der Auffassung der FinVerw kein Vertrauensschutz gewährt werden.
641Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom (→ Rz. 9) die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen durch Einfügung der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt.
Mit Einfügung der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG wurde durch Ergänzung des § 8c KStG um einen Abs. 2 ebenfalls geregelt, dass die Verlustkürzung nach § 8c Abs. 1 KStG gegenüber einer Verlustkürzung nach § 3a Abs. 3 EStG vorrangig ist. Der Anwendungsvorr...