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Steuerliche Teilwertabschreibung auf Anteile an einem offenen Investmentvermögen
Zugleich Anmerkungen zum
Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist nach dem der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
Für zum Absatz bestimmte Waren gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Teilwertvermutung, dass der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten entspricht. Da Anteile an einem offenen Investmentvermögen im Umlaufvermögen ebenfalls zur Weiterveräußerung bestimmt sind, entspricht der Teilwert derartiger Anteile grundsätzlich dem Ausgabepreis am Bilanzstichtag.
Der XI. Senat des BFH weicht in seinem Urteil vom von dieser Teilwertvermutung ab und vertritt die Ansicht, der Teilwert entspreche dem Rücknahmepreis am Bilanzstichtag....