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FG Münster 12.04.2019 10 K 2859/15 K, BBK 20/2019 S. 955

Steuerrecht | Zinsschranke: Gebühren für Konsortialbank

An eine Bank als Konsortialführerin gezahlte Gebühren unterliegen nur dann der Zinsschranke des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn sie für die Kreditüberlassung oder die Verwaltung des Kredits gezahlt werden, nicht aber, wenn sie für die Vermittlung des Kredits entrichtet werden.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Arrangement Fee: [i]Arrangement Fee wird von § 4h EStG nicht erfasst Sie ist kein Zinsaufwand, da sie für die Vermittlung des Kredits gezahlt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Gebühr nicht nach dem abgerufenen Fremdkapital, sondern nach dem höheren Darlehensvolumen richtet und bei einer vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrags nicht rückzahlbar ist.

  • Agency and Security Fee: [i]Agency and Security Fee unterliegt § 4h EStG Sie ist Zinsaufwand, weil sie für die laufende Verwaltung des Kredits und der Kreditsicherheiten gez...