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Folgen des Widerrufs der Option zur Umsatzsteuerpflicht
- Setzt die vielfach bemühte Neutralität der Mehrwertsteuer auch voraus, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer zeitgleich entstehen? -
I. Vorbemerkung
Bei bestimmten Umsätzen kann der leistende Unternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn er sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt (§ 9 Abs. 1 UStG). Dies ist insbesondere von Vorteil, wenn der Unternehmer steuerfreie Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Folge des Verzichts auf die Steuerbefreiung (Option) ist die Steuerpflicht dieser Umsätze sowie die Möglichkeit, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abziehen zu können. Durch die Entstehung der Umsatzsteuer entsteht dem Unternehmer selbst kein Nachteil, da er diese regelmäßig auf seinen Abnehmer abwälzen kann. Falls dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erleidet er durch die Erhöhung des zivilrechtlichen Preises um die Umsatzsteuer auch keine Mehrbelastung. Der Unternehmer kann die Option auf einzelne Umsätze beschränken, sie umfasst nicht notwendigerweise alle unter eine Befreiungsvorschrift fallenden Umsätze (Abschn. 148 Abs. 1 UStR). Sie kann auch auf Teile begrenzt werden (Abschn. 148 Abs. 6 UStR).
Das Wahlrecht, ob ein kraft Gesetzes steuerfreier Umsatz für steuerpflichtig erklärt werden soll, übt der Unternehmer in der Praxis grds. mit Ausführung de...