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Schadensersatz | Minderung durch „Handicap-Rabatt“
Gewährt ein Autohersteller „Menschen mit Handicap“ einen besonderen Rabatt, mindert dieser Rabatt den Schadensersatzanspruch einer Geschädigten. Der Unfallverursacher muss allein den rabattierten Neuwagenpreis ersetzen.
Rein rechnerisch hat die Geschädigte in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten, so das Gericht. Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadensereignis auch Vorteile verursache, sei wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei ...