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Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen
1. Umsätze von Einzelbetreuern, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen
Einzelbetreuer, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen, betreuen nur eine oder wenige Personen und üben regelmäßig neben der Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Grundsätzlich erhalten derartige Einzelbetreuer lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Zur Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz erhalten diese Einzelbetreuer auf Verlangen als Aufwandsentschädigung für jede betreute Person einen Betrag, der für ein Jahr dem Vierundzwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (§ 1908i Abs. 1 i. V. mit § 1835a Abs. 1 BGB). In derartigen Fällen sind die Leistungen dieser Einzelbetreuer zwar eine unternehmerische Tätigkeit, aber als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei.
In Ausnahmefällen kann der Einzelbetreuer, der Betreuungen nicht berufsmäßig durchführt, nach § 1908i Abs. 1 i. V. mit § 1836 BGB eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung dies rechtfertigt und der Betreute nicht mittellos ist. Erhält dieser Einzelbetreuer eine...