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BFH 02.07.2003 XI R 8/03, NWB 41/2003 S. 306

Einkommensteuer | Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben in beschränktem Umfang abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die Zustimmung ist – seit dem VZ 1990 – mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 ZPO als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Unterhaltsempfänger hat nach § 22 Nr. 1a EStG Einkünfte aus Unterhaltsleistungen zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können. Die Zustimmung zum Realsplitting kann nach dem sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden. Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers schließt den Sonderausgabenabzug des Unt...