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Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999
Bei der Umsatzsteuer trägt das Steuerbereinigungsgesetz 1999 seinen Namen zu Recht. Es werden aus rechtsförmlichen Gründen an mehr als 20 Stellen Formulierungen und Zitate geändert, ohne daß sich materielle Auswirkungen ergeben. Einige Änderungen haben allerdings auch materielles Gewicht. Es handelt sich dabei insbesondere um Regelungen zum Leistungsort und zur Handhabung der sog. Lieferschwelle im Versandhandel. Völlig neu ist die Sonderregelung für die Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold in § 25c UStG (vgl. IV), die allerdings nur für einen begrenzten Kreis von Unternehmern von Interesse ist. Die vorgesehene Ergänzung des § 14 Abs. 4 UStG, nach der unter bestimmten Voraussetzungen elektronische Abrechnungen als Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne anerkannt werden sollten, ist im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz herausgenommen worden (vgl. VI). Alle umsatzsteuerlichen Änderungen treten am in Kraft.
I. Änderungen beim Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG)
Durch eine Ergänzung des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird klargestellt, daß die Regelung zum Leistungsort bei unentgeltlichen Wertabgaben in § 3f UStG Vorrang gegenüber § 3a UStG hat. Das kann z. B. zur Folge haben, daß sich für entgeltliche sonstige Leistungen (...