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NWB Nr. 31 vom

Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen bei Scheideanstalten

Ulrike Lange und Matthias Renz

Mit (BStBl 2019 II S. 333) hat der BFH zur Einräumung oder Übertragung von Miteigentumsanteilen an beweglichen körperlichen Gegenständen entschieden, dass die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Sache eine Lieferung darstellt. Dies hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung von Gewichtsguthaben an Edelmetallen bei Scheideanstalten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Änderung der Rechtsprechung

[i]Übertragung eines Miteigentumsanteils ist sonstige LeistungNach der bisherigen Rechtsprechung des , BStBl 1994 II S. 826) sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 2 UStAE a. F.) handelte es sich bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gegenstand um eine sonstige Leistung. Seine jetzt geänderte Auffassung begründet der BFH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des „Centralan Property“, NWB YAAAB-79465) damit, dass eine Behandlung als sonstige Leistung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei, wonach nicht nur Gebäude, sondern auch „Gebäudeteile“ Gegenstand einer Lieferung sein können. Außerdem verweist der BFH auf § 747 Satz 1 BGB, nach dem ein Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen kann und somit dieselben ...