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BFH 20.02.2019 X R 28/17, StuB 14/2019 S. 562

Einkommensteuer | Vereinbarkeit des Verspätungsgelds mit höherrangigem Recht

(1) Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann per se keine Doppelbestrafung vorliegen. (2) Der Schutzbereich des Art. 50 EUGrdRCh wird durch die Festsetzung eines Verspätungsgelds nicht berührt. (3) Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. (4) Das Verspätungsgeld ist nicht zu erheben, wenn eine nur fehlerhafte Rentenbezugsmitteilung fristgerecht übermittelt worden ist. (5) Die Übertragung der Erhebung des Verspätungsgelds auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bezug: § 22a Abs. 5, § 50f EStG; Art. 50 EUGrdRCh; Art. 20 Abs. 3, Art. 87 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3 GG). ...