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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Behandlung von Kryptowährungen
Das FinMin Brandenburg hat zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen ( 36 - S 3812b - 2018#005 NWB BAAAH-21319).
Danach sind virtuelle Währungen (Kryptowährungen) wie beispielsweise Bitcoins, als Finanzinstrumente i. S. von § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. einzustufen.
Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.