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StuB 14/2019 S. 567

EuGH urteilt zur deutschen HOAI

Deutschland hat dadurch gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 verstoßen, indem es verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat ().

Hierzu führt der EuGH weiter aus:

  • Nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 dürften Mindest- und/oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Sie dürften keine Diskriminierung darstellen und müssten zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein.

  • Die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren erfüllten die Bedingung der Verhältnismäßigkeit nicht.

  • Zwar könnten Mindestsätze für die Planungsleistu...