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Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien
(1) Ein Deponiebetreiber ist gem. nrkr. NWB TAAAH-14169 (EFG 2019 S. 1002) dem Grunde nach berechtigt, Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen stillgelegter Deponien zu bilden. (2) In den Nachsorgerückstellungen enthaltene Investitionskosten zur umweltgerechten Wiederherstellung von Deponiegrundstücken sind von der Rückstellungsbildung nicht ausgeschlossen.
Hinweis: Vgl. dazu Bolik, StuB 2019 S. 557, in dieser Ausgabe.