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Grunderwerbsteuer | Steuerpflicht einer Anteilsvereinigung bei Rückerwerb
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar. (2) Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist. (3) Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf. (4) Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid [i]Saecker, NWB 12/2019 S. 817den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.