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FG Mecklenburg-Vorpommern | Kein deutsches Besteuerungsrecht für Rentner mit Wohnsitz in Italien
Das Besteuerungsrecht für an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Renten aus der Deutschen Rentenversicherung steht Italien zu, wenn die Rente nicht für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, bezog in den Streitjahren 2005–2013 eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG von der DRV Bund. Das Finanzamt besteuerte die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Renten mit Verweis auf eine beschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es sei diskriminierend, wenn er als in Italien ansässiger deutscher Staatsangehöriger die aus Deutschland bezogenen Renten versteuern müsse, ein italienischer Staatsangehöriger bei sonst gleichem Sachverha...