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Umsatzsteuer in der Landwirtschaft
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft v. (BGBl 1998 I S. 1692) sind die Durchschnittsätze in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und in Satz 3 UStG von bisher 5 v. H. auf 6 v. H. und von 9,5 v. H. auf 10 v. H. erhöht worden. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (Art. 4 Abs. 2 des o. a. Gesetzes).
I. Durchschnittsätze für Steuer und Vorsteuer (§ 24 Abs. 1 UStG)
Die Land- und Forstwirtschaft ist seit Einführung der neuen USt (Mehrwertsteuer) im Jahre 1968 durch § 24 UStG nach einem pauschalierten Verfahren in das USt-System einbezogen. Die Steuersätze werden abweichend von den jeweiligen allgemeinen Steuersätzen stets so bemessen, daß sie die nach makroökonomischen Berechnungen bestehende Vorsteuerbelastung ausgleichen und eine Zahllast vermieden wird.
Land- und Forstwirte dürfen ihren Abnehmern USt in Rechnung stellen, brauchen jedoch keine USt an das FA abzuführen. Diese Regelung beruht auf Art. 25 der 6. EG-RL v. (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1). Hiernach können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen USt-Regelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anwenden und für die USt...