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Sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation
In Ergänzung des (BStBl I S. 410) zur Auslegung des Begriffs der ”sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation” i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG gilt gem. folgendes:
1. Begriff der sonstigen Leistung
Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.
2. Sonstige Leistungen im einzelnen
Zu den sonstigen Leistungen in diesem Sinne gehören insbesondere:
die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art via Festnetz, Mobilfunk, Satellitenkommunikation, Internet, Rundfunk und Fernsehen sowie Kabelfernsehen. Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen;
die Bereitstellung von Leitungskapazitäten im Festnetz, im Mobilfunkn...