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Rentenversicherung | Zuordnung von Kindererziehungszeiten
Für die rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungszeiten räumt § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI den Eltern eine Wahlfreiheit ein, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Das gilt auch dann, wenn beide Elternteile an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt sind. Eine „doppelte“ Zuordnung in vollem Umfang sowohl zur Mutter als auch zum Vater ist rentenrechtlich unmöglich.
Der Vater nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Er beantragte deswegen zusätzlich (neben der Mutter) die Zuordnung/Berücksichtigung der vollen Kindererziehungszeiten auch für sich selbst, wofür sich aber – so der Senat – aus dem Gesetz keinerlei Grün...