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Insolvenz | Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Hat die Werkbestellerin die im Generalübernehmervertrag vereinbarte Vergütung vollständig erbracht, eröffnet die allein noch ausstehende Abnahme der bisher nicht erbrachten, von der Schuldnerin ebenso wie vom Insolvenzverwalter verweigerten Nachbesserungsarbeiten nicht den Anwendungsbereich des § 103 InsO.
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO). Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). [i]Zu Lösungsklauseln in der Insolvenz des Bauunternehmers Schädlich/Roscher, NWB 47/2017 S. 3584Der Generalübernehmervertrag stellt einen gegenseitigen (synallagmati...