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FG Münster 23.05.2019 3 K 1007/18 E, NWB 29/2019 S. 2116

Einkommensteuer | Für mehrere Jahre ausbezahlte Überstundenvergütung ist ermäßigt zu besteuern

Nach dem sind Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, als außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern.

Anmerkung:

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Streitjahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, in dem u. a. geregelt wurde, dass er für geleistete Überstunden in den Jahren 2013 bis 2015 eine pauschale Vergütung in Höhe von 6.000 € erhält. Hierfür begehrte er die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, die das Finanzamt versagte. Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Zahlungen für geleistete Überstunden unterfielen der Tarifermäßigung. Es handele sich um [i]Wenning, Arbeitslohn, infoCenter, NWB LAAAB-14424 eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigk...