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Einkommensteuer | Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG mit höherrangigem Recht – Finanzrechtsweg gegeben
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. (2) § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. (3) Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. (4) Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.