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Umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände
Nach dem (s. NWB F. 7 S. 4784) hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einheitliche Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (privat) verwendet werden, ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Das enthält nähere Erläuterungen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung derartiger Gegenstände, die wir im folgenden wiedergeben.
I. Grundstücke
1. Ausübung des Wahlrechts
Dem Unternehmer steht ein Wahlrecht zu: Er kann einerseits ein Gebäude mit dem dazugehörenden Grund und Boden insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, auch wenn das Gebäude teilweise unternehmerisch genutzt wird. Andererseits kann der Unternehmer nach dem (HFR S. 730) ein Gebäude auch dann insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung nur geringfügig ist.
Nach dem kann der Unternehmer einen nichtunternehmerisch (privat) genutzten Gebäudeteil (z. B. eine eigengenutzte Wohnung) auch von vornherein ganz oder teilweise seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Will d...