Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 29 vom Seite 2112

Zur Anwendbarkeit des Abgeltungsteuersatzes bei verheirateten Gläubigern, die über eine Familienstiftung an der darlehensnehmenden Personengesellschaft beteiligt sind

Ass. iur. Dr. Christiane Krüger

Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG unterliegen grundsätzlich dem (in der Regel günstigeren) Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). § 32d Abs. 2 EStG sieht jedoch Ausnahmen davon vor; so sind z. B. Zinseinkünfte gem. Nr. 1 Buchst. a dem tariflichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahe stehende Personen“ sind.

Praxisrelevant ist die Frage, ob eine Gesellschaft eine nahe stehende Person in diesem Sinne sein kann. Der BFH hat bisher lediglich zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG entschieden, dass ein Näheverhältnis zu bejahen ist, wenn der Gesellschafter eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen (Urteil v.  - VIII R 27/15, BStBl 2017 II S. 441).

Das , NWB RAAAH-14148) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt, wenn verheiratete Forderungsinhaber über eine Familienstiftung an der darlehensnehmenden Personengesellschaft beteiligt sind. Unter Heranziehung der vom BFH für Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze hat es dies verneint. Da eine Beherrschung kraft Anteilsbesitzes ausscheide, sei lediglich eine faktisc...