Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rentenerhöhung und Steuerpflicht
[i]Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung Nr. 6 v. 5.7.2019Zum wurden die Renten um 3,18 % (Rentengebiet West) und 3,91 % (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, ab welcher Rentenhöhe Steuern anfallen können. Bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag in Höhe von 50 % gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle späteren Jahrgänge haben geringere Freibeträge.
[i]Myßen/Emser, NWB 32/2015 S. 2383Wer ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung bezieht, kann aus der Tabelle ablesen, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Maßgeblich ist hierbei die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rentenbeginn | Rentengebiet West | Rentengebiet Ost | ||
Jahresrente * (Euro) |
Wenn noch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, beispielsweise für Spenden, Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben. Eine Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht.