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BBK Nr. 14 vom Seite 698

Nichtigkeit von Jahresabschlüssen bei Fehlern der Rechnungslegung

OLG München erweitert den Anwendungsbereich von § 256 AktG

Thomas C. Wolf

Die [i]Schumm, Bei Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH & Co. KG gilt § 256 AktG analog, StuB 22/2018 S. 817 NWB DAAAG-99555 Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses ergibt sich aus § 256 AktG. § 256 AktG soll die Richtigkeit des Jahresabschlusses gewährleisten und führt bei bestimmten schweren Mängeln zu dessen Nichtigkeit. Während anerkannt ist, dass § 256 AktG insbesondere auch auf die GmbH weitgehend analog anzuwenden ist, erweiterte das OLG München mit seinem Urteil vom den Adressatenkreis nunmehr auf die GmbH & Co. KG. Mit dem Beitrag soll ein Überblick über die Nichtigkeitsgründe gegeben werden, soweit sie die Rechnungslegung betreffen – jeweils unter Würdigung der Rechtsprechung des OLG München.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Adressatenkreis des § 256 AktG

[i]Wiechers/Wolf, Erstellung, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, BBK 11/2015 S. 506 NWB KAAAE-91164 Genau genommen bezieht sich die Nichtigkeit nicht auf den Jahresabschluss, sondern auf das Rechtsgeschäft, mit dem die Feststellung vorgenommen worden ist. § 256 Abs. 1 AktG gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für den „festgestellten“ Jahresabschluss. Erforderlich ist also der Feststellungsakt, was zur Folge hat, dass z. B. der Konzernabschluss mangels Feststellung nicht unter § 256 AktG fällt. Regelungsgegenstand ist mithin der Jahresabschluss, d. h. seine gesetzlichen Bestandteile.

Hinweis:

Der [i]Lagebericht kein Teil des Jahresabschlusses Lagebericht ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht T...