IWB Nr. 13 vom Seite 3

Für Sie in der NWB Datenbank aktualisiert: Der DBA-Kommentar

Wir aktualisieren unsere Datenbank-Inhalte regelmäßig für Sie. So wurde die Online-Version des DBA-Kommentars (herausgegeben von Prof. Dr. Dietmar Gosch, Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, Prof. Dr. Siegfried Grotherr und Prof. Dr. Gerhard Kraft), welche Sie unter der DokID NWB DAAAD-13816 in Ihrem Themenpaket NWB Steuern International finden, aktualisiert. Das Werk hat den Stand der Ergänzungslieferung 36 (Mai 2019).

Über den DBA Kommentar

[i]Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft (Hrsg.), DBA Kommentar (36. Erg.-Lfg. 2019), NWB DAAAD-13816 Mit dem DBA-Kommentar vermeiden Sie die nachteiligen Folgen einer Doppelbesteuerung für den Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr, Technologieverkehr und Personenverkehr. Der Kommentar bietet Ihnen einen Überblick über das nationale Steuerrecht zahlreicher Vertragsstaaten. Anhand einer Kommentierung des OECD-Musterabkommens werden Ihnen die grundlegenden Probleme erläutert. Abweichungen davon werden in den einzelnen Länder-DBA aufzeigt. Dadurch wird eine unnötige Wiederholung zahlreicher Kommentierungen vermieden. Der Kommentar bleibt praktikabel, übersichtlich und frei von störendem Ballast. Ein weiteres Plus: Auch Besteuerungsprobleme Selbständiger und die Problematik der Besteuerung internationaler Sozietäten werden behandelt.

Das Konzept des Kommentars in der Gesamtübersicht

  • Teil 1: Allgemeiner Teil – Grundlagen (Doppelbesteuerung, Ziele, Aufbau und Bedeutung der DBA, Doppelbesteuerungsabkommen, Völkerrecht und nationales Recht, Auslegung der DBA, Missbrauch von DBA, Qualifikationskonflikte).

  • Teil 2: OECD-Musterabkommen (Abkommenstext, Abdruck der einzelnen Artikel mit dem OECD-Musterkommentar und den umfangreichen Erläuterungen der Bearbeiter).

  • Teil 3: Länder-DBA (im Kommentar sind folgende deutsche DBA mit Erläuterungen der Bearbeiter enthalten: Ägypten; Argentinien; Australien; Belgien; Bulgarien; China; Dänemark; Estland; Finnland; Frankreich; Griechenland; Großbritannien; Indien; Indonesien; Iran; Irland; Island; Israel; Italien; Japan; Jugoslawien; Kanada; Korea; Kuwait; Lettland; Litauen; Luxemburg; Malaysia; Malta; Marokko; Mexiko; Namibia; Neuseeland; Niederlande; Norwegen; Österreich 2000; Pakistan; Polen; Portugal; Rumänien; Russland; Schweden; Schweiz; Singapur; Spanien; Sri Lanka; Südafrika; Thailand; Tschechien; Tunesien; Türkei; Ukraine; Ungarn; USA; Zypern).

  • Teil 4: Erbschaftsteuer-DBA (OECD-Musterabkommen und Bericht des OECD-Fiskalausschusses, folgende Länder-DBA mit Erläuterungen der Bearbeiter sind enthalten: Österreich; Schweiz; USA). S. 4

  • Teil 5: Anhang (Besonderheiten bei im Inland dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften – Steuererstattung, Steuerfreistellung, Besteuerung internationaler Organisationen und deren Mitarbeiter).

  • Teil 6: Glossar (Lexikon der wichtigsten Begriffe im Bereich der Doppelbesteuerung in Deutsch/Englisch und Englisch/Deutsch).

Jüngste Aktualisierungen

Mit der 35. Ergänzungslieferung zum DBA-Kommentar wurden die Erläuterungen zu Art. 3 sowie Art. 23A/23B OECD-MA auf den aktuellen Stand gebracht.

Die Kommentierung zu Art. 3 OECD-MA wurde grundlegend aktualisiert. Insbesondere wurde die Aktualisierung des OECD-MA 2017 aufgenommen und eingearbeitet. Im Rahmen der Erläuterung der in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA aufgeführten Begriffe wird auch jeweils auf allgemeine Besonderheiten der deutschen DBA eingegangen. Die Kommentierung der allgemeinen Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 OECD-MA befasst sich u. a. mit der Auslegung des Abkommens nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV). Breiten Raum nimmt die Erörterung ein, wann zur Auslegung auf das jeweilige nationale (Steuer-)Recht der Anwenderstaaten zurückgegriffen werden kann.

Darüber hinaus wurden die künftigen Änderungen in den deutschen Abkommen durch Art. 5 des MLI in die Kommentierung mit aufgenommen.

Die 36. Ergänzungslieferung enthält eine vollständig überarbeitete Kommentierung des Art. 5 OECD-MA von Dr. Lars Rehfeld und eine Neukommentierung des DBA Luxemburg von Dr. Carsten Bödecker und Alain Goebel.

Der Betriebsstättentatbestand wurde durch die Revision von Art. 5 OECD-MA 2017 an die Ergebnisse des BEPS-Projekts angepasst. Da die tatbestandliche Schwelle für eine DBA-Betriebsstätte deutlich herabgesetzt wurde, kommt diesen künftig eine noch größere Bedeutung zu. Die neue Kommentierung von Art. 5 OECD-MA 2017 beleuchtet insbesondere die betriebsstättenrelevante Gesamtbetrachtung von Hilfstätigkeiten und die neue Definition zur Vertreterbetriebsstätte. Gleichzeitig werden die unveränderten Abschnitte von Art. 5 OECD-MA in den aktuellen Kontext der Rechtsentwicklung eingeordnet.

Dem DBA Luxemburg kommt steigende Bedeutung zu. Deutschland ist einer der wichtigsten Märkte für die luxemburgische Wirtschaft und die Intensität der deutsch-luxemburgischen Handelsbeziehungen sowie das Volumen der grenzüberschreitenden Transaktionen und Investitionen nehmen ständig zu. Die Neukommentierung des DBA Luxemburg setzt die Regelungen des DBA in Bezug zum Steuerrecht beider Vertragsstaaten sowie zur Kommentierung des OECD-Musterabkommens.

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Fundstelle(n):
IWB 13 / 2019 Seite 3 - 4
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