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NWB Nr. 29 vom

Behandlung von Beschlüssen bei fehlerhafter Versammlungsleitung

Dr. Christian Bosse

Übernimmt ein Gesellschafter oder dessen Vertreter in einer Gesellschafterversammlung die Versammlungsleitung, vermittelt ihm diese Position einen nicht zu unterschätzenden taktischen Vorteil – bestimmt doch der Versammlungsleiter, welche Stimmen gezählt werden, ob Stimmverbote berücksichtigt und Beschlüsse festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof (, NWB MAAAH-06897) hatte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung Gelegenheit, sich zu wichtigen Rechtsfragen rund um die Versammlungsleitung zu äußern.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Bestimmung des Versammlungsleiters

[i]In der Versammlung bestimmt die GesellschaftermehrheitDie Bestellung eines Versammlungsleiters kann bereits in der Satzung geregelt sein. Schweigt die Satzung insoweit, wird der Leiter durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Hier gilt nach richtiger Auffassung das Mehrheitsprinzip. Vereinzelt ist zwar in der Rechtsprechung und juristischen Literatur die Auffassung anzutreffen, der Versammlungsleiter müsse einstimmig bestimmt werden. Dies lässt sich aber nicht mit dem Gedanken des Minderheitenschutzes begründen und ist daher abzulehnen.

Versammlungsleitung durch einen „falschen“ Gesellschafter

[i]Gesellschaftsvertrag sieht als Leiter Gesellschafter mit der größten Beteiligung vorIn dem vom BGH (II ZR 12/17) entschied...