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Grundzüge des Strafprozessrechts – die Prozessmaximen
Wenn man davon ausgeht, dass das Strafverfahren ein sozial- und gemeinschaftsschädliches Fehlverhalten aufarbeiten soll, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen, kann dieser für alle Beteiligten nur herbeigeführt werden, wenn die zugrunde liegende Wahrheit ermittelt wird. Die materielle Wahrheit würde demnach dem Ergebnis des ermittelten Sachverhaltes entsprechen – die prozessuale Wahrheit dem Weg, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.
Es ist notwendig, dass ein bestimmtes prozessuales Vorgehen für alle Strafverfahren normiert ist, damit auch durch die Anwendung gleicher Maßstäbe in allen Verfahren der Rechtsfrieden nicht nur im Einzelnen erzielt werden kann (Hartmann/Schmidt, Strafprozessrecht, Verlag Rolf Schmidt). Die Strafprozessordnung bietet das Grundgerüst für den einheitlichen und verfassungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens. Hierbei ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhebung bzw. Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt wird.
Im Hauptverfahren, das heißt in der eigentlichen gerichtlichen Verhandlung, übernimmt das Gericht die Prüfung, ob und in welchem Umfang sich der Angeklagte tatsächlich der ihm vorgeworfenen Tat schuldig gemacht hat. Beide Verfahren...