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Einkommensteuer | Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht
Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist (Bezug: § 32 EStG). NWB VAAAH-13850, NWB FAAAH-13851, NWB OAAAH-13848, NWB YAAAH-13849
Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird für Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder u. a. nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt, wenn es „für einen Beruf ausgebildet wird“. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gibt es für eine weitere Berufsausbildung grundsätzlich nur noch dann weiter Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszei...