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Wiederaufforstungskosten nach vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, gilt allein § 51 EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gem. § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen (Bezug: § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 EStG; § 51 Abs. 2, 3 EStDV a. F.; § 51 Abs. 4 EStDV n. F.).
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, kann nach § 51 Abs. 1 bis 3 EStDV ( in der vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gültigen Fassung, EStDV a. F.) zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 40 % der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden, wenn das H...