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Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch eines Mitgesellschafters
Ist ein Anleger unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Immobilien-KG beteiligt, hat er einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift der anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Gesellschafter. Diesem Anspruch kann nicht pauschal entgegengehalten werden, die Auskunft diene (allein) dem Zweck, den Mitgesellschaftern Angebote über den Ankauf ihrer Anteile offerieren zu können, oder sei bereits dem Grunde nach mit den Regelungen der DSGVO unvereinbar, solange die verlangte Auskunft (jedenfalls auch) für die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte erforderlich ist ( NWB DAAAH-15933).
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft verfügt über ein nicht entziehbares, aus dem durch...