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NWB Nr. 25 vom Seite 1955 Fach 7 Seite 4063

Anerkennung der Rechnungstellung durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung, Datenträgeraustausch

Zur Anerkennung der Rechnungstellung durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch als Rechnung im Sinne des § 14 UStG hat der BMF in seinem Schreiben vom - IV A 2 - S 7280 - 8/92 ausführlich Stellung genommen. Im einzelnen gilt nach diesem Schreiben, das an die Stelle des (BStBl 1988 I S. 31) tritt, folgendes:

Unternehmer gehen zunehmend dazu über, Rechnungen über ausgeführte Leistungen durch die TELEKOM-Dienste Telefax (Fern- oder Telekopie), Telex (Fernschreiben), Teletex (Textfernverarbeitung) oder durch Datenfernübertragung bzw. Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern (Datenträgeraustausch) zu übermitteln.

Bei der Datenfernübertragung von Rechnungen überträgt der leistende Unternehmer Rechnungsdaten über Leitungen der Deutschen Bundespost in das Datenverarbeitungssystem des Leistungsempfängers. Beim Leistungsempfänger gehen die übermittelten Daten nach vorheriger Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Buchführung ein und bilden auch die rechnerische Grundlage für den Vorsteuerabzug.

Bei der Rechnungserteilung durch Datenträgeraustausch zeichnet der leistende Unterneh...