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Umsatzsteuer-Änderungsrichtlinien 1992
Durch die UStÄR 1992 werden die UStR 1988 vom (BStBl I Sondernummer 2/1987 S. 39), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom (BStBl I S. 699), an die Rechtsentwicklung angepaßt. Berücksichtigt werden im wesentlichen die seit den UStR 1988 vom BMF herausgegebenen Schreiben zu den Vorschriften des UStG und der UStDV sowie die höchstrichterliche Rspr. zu diesen Vorschriften. Hervorzuheben sind insbesondere folgende in die UStÄR übernommene Regelungen: Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (Abschn. 12), Einschränkung der grenzüberschreitenden Organschaft (21a), Vermittlung oder Eigenhandel (26), Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen (132), Behandlung von Zuschüssen (150), ermäßigtem Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse (170), Rechnungserteilung bei unentgeltlichen und verbilligten Leistungen (187a), Vorsteuerabzug (191-215), Besteuerung der Landwirtschaft (264-271) und Besteuerung von Gebrauchtfahrzeugen (276a). Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen erläutert. Soweit sich aus den UStÄR 1992 nichts anderes ergibt, sind sie auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.