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Umsatzsteuerbefreiung für Betriebshilfs- und Dorfhelferinnendienste
Durch Art. 7 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) v. (BGBl I S. 2775) wurde folgende Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 7 UStG) geschaffen:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei: die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung.
EG-rechtlich stützt sich die Bestimmung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie v. (ABl. EG Nr. L 145).
§ 4 Nr. 7 UStG behandelt zwei Fälle:
die Personengestellung an land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
die Personengestellung an Sozialversicherungsträger.
Die bisher für diese Leistungen geltenden Steuersatzermäßigungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 11 UStG) wurden aufgehoben, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung denen der bisherigen Steuerermäßigung voll ...