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Witwenrenten | Neue Hinzuverdienstgrenzen ab dem
Zum erhöht sich der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern um 3,18 % von 32,03 € auf 33,05 € und in den neuen Bundesländern um 3,91 % von 30,69 € auf 31,89 €. Die Änderung des Rentenwerts führt zu einer Erhöhung der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen bei Witwen- und Witwerrenten (vgl. § 97 Abs. 2 SGB VI). Die neuen Freibeträge für Hinzuverdienste ab dem betragen in den alten Bundesländern für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 872,52 € plus 185,08 € je waisenrentenberechtigtem Kind und in den neuen Bundesländern 841,90 € plus 178,58 € je waisenrentenberechtigtem Kind. Es ist zu beachten, dass das die Freibeträge überschreitende Einkommen nur zu 40 % angerechnet wird.