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FG Münster 12.04.2019 10 K 1145/18 F, NWB 27/2019 S. 1956

Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt nach dem auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.

Anmerkung:

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Das Finanzamt behandelte die hieraus entstandenen Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien vielmehr bei Pensionswirten untergebracht worden. Der 10. Senat des FG Münster hat die Klage abgewiesen und zur Be...