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Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung in eine Gesamthand
Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert (Bezug: § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 GrEStG; § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO).
Der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG spricht zwar nur von der Anzeige über „Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand“ bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 GrEStG. Er erlegt dem Steuerschuldner aber die Pflicht zur Anzeige einer Änderung der Verhältnisse auf, wenn – wie im Urteilsfall – die Steu...