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Insolvenzverfahren: Berechnung der Verwalter-Vergütung
Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist. Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist ( NWB TAAAH-09332).
Soll das Insolvenzverfahren eingestellt werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen. Vor der Einstellung des S. 495Verfahrens muss deshalb die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden, die nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen ist. Einzu...