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GmbH: Fakultativer Aufsichtsrat als Vertreter
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt die Gesellschaft in einem Rechtsstreit mit einem – auch ehemaligen – Geschäftsführer, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. mit § 112 AktG). Der Umstand, dass sich die GmbH in der Liquidation befindet und als Liquidator nicht der bis zur Liquidation bestellte Geschäftsführer, sondern eine dritte Person bestellt worden ist, steht dem nicht entgegen ( NWB BAAAH-12422).
Eine GmbH in Liquidation nimmt ihren früheren Geschäftsführer wegen vermeintlicher Verletzung der Geschäftsführerpflichten aus dem Gesichtspunkt der Untreue auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Die GmbH verfügt über einen Aufsichtsrat, bestehend aus fünf Mitgliedern. Nach Ansicht des Gericht...