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StuB 12/2019 S. 484

Keine Rückstellungen für Baustellenauflösung

Ein im Gerüstbau tätiges Unternehmen darf für den Aufwand, der beim Abtransport des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials entsteht, keine Rückstellungen bilden (FG Münster, nrkr. Urteil vom - 13 K 2688/15 K NWB WAAAH-11161).

Hintergrund: Die Bildung von Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zugrunde liegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine im Spezialgerüstbau tätige GmbH, hatte Rückstellungen für den Aufwand der Demontage des auf der jeweiligen Baustelle befindl...