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BGH 14.06.2019 V ZR 254/17, NWB 26/2019 S. 1879

WEG | Irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Anmerkung:

Nach den speziellen und damit vorrangigen Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 4 und 5 WEG) haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Die Regelungen des WEG haben – von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen – auch dann Vorrang, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. [i]Zur WEG im Steuerrecht Hofele, NWB 21/2019 S. 1549Denn auch dann bleibt den Wohnungseigentümern regelmäßig ein Gestaltungsspielraum. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das WEG vorgegebene Verfahren einzuhalten...