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NWB Nr. 26 vom Seite 1932

Erneute Gebühren nach Verfahrensunterbrechung?

[i]OVG Thüringen, Beschluss v. 17.12.2018 - 4 VO 812/18Ein Anwalt hat seine Verpflichtung aus dem Mandatsvertrag noch nicht erfüllt, wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird. Ein erneuter Gebührenanspruch entsteht daher nicht, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

[i]Nur statistische ErledigungEine weitere Tätigkeit gilt als neue Angelegenheit, wenn ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG/§ 12 Abs. 5 Satz 2 StBVV). Bei einer Ruhensanordnung und einer daran anknüpfenden Austragung des Verfahrens als statistisch erledigt ist diese Voraussetzung allerdings nicht erfüllt. Insbesondere liegt keine scheinbare Erledigung vor, die eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG rechtfertigen könnte (vgl. dazu , NWB CAAAG-73264, Rz. 15). [i]Berners, StBVV, § 12 Rz. 19 f.Denn soweit in der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Wiederaufnahme des Verfahrens ein neues Aktenzeichen vergeben werden muss, ist dies nur technisch bedingt. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens führt also lediglich zu einer (vorübergehenden) Unterbrechung des Verfahrens. Der Berater muss jederzeit – und auch nach längerer Unterbre...