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Zahlungs„verbote“ und Haftungsrisiken für Vertretungsorgane und Berater
Aktuelles Urteil des OLG München erhöht Anforderungen für Geschäftsführer
Wie das Statistische Bundesamt in seiner Pressemitteilung vom mitgeteilt hat, sind die Unternehmensinsolvenzen im November 2018 gegenüber 2017 um 13,7 % zurückgegangen. Dennoch bleibt das Haftungsrisiko sowohl für Vertretungsorgane als auch für deren Berater ungebrochen hoch. Dieser Beitrag zeigt anhand der Entscheidung des Risiken auf und gibt Beratern Handlungsempfehlungen an die Hand.
I. Das
1. Sachverhalt
Der Beklagte ist ehemaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie zugleich alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG. Als Geschäftsführer wird er vom Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 130a Abs. 2 HGB in Anspruch genommen.
Nach § 130a HGB
ist es beispielsweise Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH untersagt, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung für die Gesellschaft weitere Zahlungen zu leisten, sofern diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind,
sind darüber hinaus Geschäftsführer bei Zuwiderhandlung der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des dar...